b) Zu dieser Frage hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden schon in seiner Praxis zum alten Scheidungsrecht festgestellt, dass mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zwar die eheliche Unterhaltspflicht erlösche, gemäss Lehre und Rechtsprechung aber von Bundesrechts wegen in jenen Bereichen, die noch Gegenstand eines Weiterzugsverfahrens sind, gewährleistet werden müsse, dass zu allen strittigen Punkten vorsorgliche Massnahmen verlangt und angeordnet werden könnten. Art.