In letzterem Fall dauern bereits angeordnete Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren fort. Dies muss im ursprünglichen Entscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen Massnahmen nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt neu angeordnet werden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der Massnahmen vor (5P.121/202 Erw. 3.1). Letzteres ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat.