a) Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden (BGE 129 III 61). Mit anderen Worten fallen Eheschutzmassnahmen mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht dahin, sondern treten an Stelle der vorsorglichen Massnahmen und behalten als solche ihre Wirkung während der ganzen Dauer des Verfahrens, auch wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen noch andauert.