2. Y. beantragt, es sei auf das Gesuch von X. nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie geltend, die vorsorglichen Massnahmen würden während der ganzen Dauer des Verfahrens, einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens, ihre Wirkung entfalten. Sie blieben bestehen, auch wenn der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Der Streitpunkt und hauptsächliche Grund für die Einleitung der Berufung bestehe in Bezug auf die Unterhaltspflichten des Ehemanns und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Demzufolge habe das Kantonsgericht im Berufungsverfahren über die Unterhaltspflichten des Ehemannes zu entscheiden. Es könne in einem Gesuch um Erlass von