1. Die Gesuchsgegnerin hat das im Ehescheidungsverfahren der beiden Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. November 2009, mitgeteilt am 14. Dezember 2009, mittels Berufung angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die Kammervorsitzende zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB zuständig (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs.1 GOG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV).