Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 liess Y. die Nichteintretung auf das Gesuch, eventualiter dessen Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers beantragen. Gleichzeitig stellte Y. auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 16. März 2010 (ERZ 10 42) gutgeheissen wurde. II. Erwägungen