Nr. 130-2007-8) wie folgt abzuändern: X. sei zu verpflichten, ab Datum der Gesucheinreichung für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Sohn B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.00 und an Y. einen solchen von Fr. 1'000.00 zu leisten. 2. Es sei festzustellen, dass X. die Wohnkosten von Y. und von B. nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer 1 bezahlen muss. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y..“