3), X. verpflichtet, an den Unterhalt von B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 4), ihn des Weiteren verpflichtet, an den Unterhalt von Y. bis zum 31. Dezember 2011 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 5), die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Aufteilung der BVG-Austrittsleistung vorgenommen (Ziff, 6 und 7) und die Teil-Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt (Ziff. 8). Unter anderem gegen die Festlegung des Kindesunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts liess Y. am 18. Januar 2010 Berufung erklären und beantragte darin die Zusprechung eines höheren