G. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bezirksgericht Landquart die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1), die Obhut und das elterliche Sorgerecht für den Sohn B. der Mutter übertragen (Ziff. 2), das Besuchsrecht geregelt (Ziff. 3), X. verpflichtet, an den Unterhalt von B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff.