Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 überwies der Kreispräsident Maienfeld die Sache zur weiteren Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart. Nach Durchführung des Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Hauptverhandlung erliess das Bezirksgericht Landquart am 19. November 2009 ein Scheidungsurteil, welches Gegenstand des beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Berufungsverfahrens (ZK1 10 10) bildet.