Die übrigen Punkte, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge und deren Indexierung, die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau und deren Indexierung, die Zuteilung der allfälligen BVG-Austrittsleistung, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Anwalts- und Gerichtskosten unterbreiteten die Parteien dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 überwies der Kreispräsident Maienfeld die Sache zur weiteren Erledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart.