Am 12./14. März 2008 unterzeichneten die Parteien sodann eine Teil- Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in welcher sich die Parteien neben einem gemeinsamen Scheidungsantrag auch über die Obhut über den Sohn B. und die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts einigten. Die übrigen Punkte, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge und deren Indexierung, die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau und deren Indexierung, die Zuteilung der allfälligen BVG-Austrittsleistung, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Anwalts- und Gerichtskosten unterbreiteten die Parteien dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung.