F. Am 7. Januar 2008 instanzierte X. beim Kreispräsidenten Maienfeld eine zweite Ehescheidungsklage. Darin stellte er den Antrag, vorläufig noch keine Sühneverhandlung anzusetzen, weil eine einvernehmliche Regelung angestrebt werde. Am 12./14. März 2008 unterzeichneten die Parteien sodann eine Teil- Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in welcher sich die Parteien neben einem gemeinsamen Scheidungsantrag auch über die Obhut über den Sohn B. und die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts einigten.