4. X. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau Y. und des Sohnes B. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 2'422.-- zu bezahlen, worin die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen bereits enthalten sind. Der Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht wird auf den 1. Januar 2007 festgesetzt. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 angeordnet. 6. Im Übrigen wird das Gesuch von Y. abgewiesen (Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien).