Die Ausübung des Besuchsrechts ist einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Die vorstehende Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, dass die Parteien in beidseitigem Einvernehmen und unter Beachtung des Kindeswohls keine anderen Besuchs- und Ferienzeiten festlegen. 4. X. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau Y. und des Sohnes B. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 2'422.-- zu bezahlen, worin die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen bereits enthalten sind.