Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn B., geboren am 26. Juli 1992, wird der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt. 3. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn B. jeweilen am ersten Wochenende eines Monats von Samstag 12.00 bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen und während insgesamt zwei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu können. Die Ausübung des Besuchsrechts ist einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.