E. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter am 31. Mai 2007 wie folgt: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien im Verlaufe des Monats Dezember 2005 getrennt haben und seither zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn B., geboren am 26. Juli 1992, wird der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter ihre Obhut gestellt.