D. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 erklärte sich X. mit der Obhutszuteilung und der Regelung des persönlichen Verkehrs nach richterlichem Ermessen einverstanden. Zudem erklärte er sich bereit, an den Unterhalt des Sohnes B. monatlich Fr. 850.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie an Y. für die Zeit Seite 2 — 16 bis 30. Juni 2007 Fr. 1'100.--, für die Zeit ab 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 Fr. 950.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 Fr. 600.-- zu bezahlen. Des Weiteren ersuchte er um Anordnung der Gütertrennung. Im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen.