Darin beantragte sie unter anderem die alleinige Obhut über den Sohn B. unter Einräumung eines Besuchsrechts nach richterlichem Ermessen, die Verpflichtung von X., rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sie und den gemeinsamen Sohn B. in Höhe von Fr. 4'548.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der ausstehenden Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 1'113.50. Mit Eingabe vom 13. März 2007 ergänzte Y. das Rechtsbegehren, indem sie eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung von X. seit dem 24. Januar 2006, unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen, beantragte.