137 Abs. 2 ZGB respektive für den Fall der Abschreibung des Ehescheidungsverfahrens um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. Darin beantragte sie unter anderem die alleinige Obhut über den Sohn B. unter Einräumung eines Besuchsrechts nach richterlichem Ermessen, die Verpflichtung von X., rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sie und den gemeinsamen Sohn B. in Höhe von Fr. 4'548.-- zuzüglich Kinderzulagen zu leisten sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung der ausstehenden Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 1'113.50.