Nach Durchführung des Schriftenwechsels wurde die Hauptverhandlung schliesslich auf den 24. Januar 2007 angesetzt. Wenige Tage vor diesem Termin liess Y. erklären, dass sie ihren Scheidungsantrag zurückziehe. Daraufhin schrieb der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügung vom 30. April 2007 das Verfahren infolge Widerrufs des Scheidungsantrags ab. Diese Abschreibungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.