{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 14 — 16\n5.a) Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der\nGesuchsgegnerin aufzuerlegen. Diese hat den Gesuchsteller zudem für das\nMassnahmeverfahren ausseramtlich für seine Aufwendungen zu entschädigen.\nDabei erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als\nangemessen.\n\nb) Der Gesuchsgegnerin wurde mit separater Verfügung am 16. März 2010 zu\nLasten der Gemeinde A. die unentgeltliche Rechtspflege für das\nBerufungsverfahren (unter Einschluss der verschiedenen Nebenverfahren)\nbewilligt (ERZ 10 42). Die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie\ndie Kosten für den Rechtsbeistand werden daher unter dem Vorbehalt der\nRückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde A. in Rechnung gestellt.\nDer Rechtsvertreter von Y. hat der Vorsitzenden der I. Zivilkammer nach\nAbschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote\neinzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO\nerfolgen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach\npflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\nSeite 15 — 16\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Gesuch wird gutgeheissen und X. in Abänderung der\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom\n31. Mai 2007 verpflichtet, ab 1. Juni 2010 für die weitere Dauer des\nScheidungsverfahrens folgende monatlich im Voraus auf den Ersten fällige\nUnterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n\n an den Unterhalt von Y. Fr. 1'000.--;\n an den Unterhalt des Sohnes B. von Fr. 850.--.\nSolange Y. und B. in der X. gehörenden Wohnung verbleiben, besteht\ngegenüber Y. keine Unterhaltspflicht und der Unterhaltsbeitrag für B.\nreduziert sich auf Fr. 450.--.\n\n2.a) Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nFr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 272.--, total somit Fr. 1'272.--,\ngehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, die den Gesuchsteller überdies für\ndas vorliegende Verfahren mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer\nausseramtlich zu entschädigen hat.\n\nb) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten dieses Verfahrens sowie die in diesem\nVerfahren angefallenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der\nGemeinde A. in Rechnung gestellt.\n\nc) Im Übrigen gilt die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom\n16. März 2010 (ERZ 10 42). Insbesondere bleibt die Rückforderung der\ngeleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde A. im Sinne von Art. 45 Abs. 2\nZPO vorbehalten.\n\n3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der\nI. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen\nVerfügung einzureichen.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 16 — 16\n"}