{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 12 — 16\ndem familienrechtlichen Grundbedarf liegt. Im Berufungsverfahren wird zwar noch\nnäher zu prüfen sein, ob dabei dem letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard\nund dem Vorsorgebedarf - in Anbetracht des Fehlens einer teilbaren 2. Säule -\ngenügend Beachtung geschenkt wurde. Müsste dies verneint werden, wäre\ngegebenenfalls mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes ein höherer\nnachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Für das vorliegende\nMassnahmeverfahren genügt jedoch die Feststellung, dass der Gesuchsgegnerin\nvon der Vorinstanz ein höherer Bedarf zugestanden wurde als in der nach wie vor\ngeltenden Eheschutzverfügung vom 31. Mai 2007, wo sich der Unterhalt für Frau\nund Sohn mangels eines Einkommensüberschusses auf den Grundbedarf\nbeschränkte. Mit dem gemäss der vorstehenden Erwägung anrechenbaren\neigenen Einkommen von Fr. 2'500.-- zuzüglich des vom Gesuchsteller\nzugestandenen monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'000.-- wird Y. daher in\nder Lage sein, ihre aktuellen Lebenskosten zu decken. Demzufolge besteht auch\nkeine Notwendigkeit, die Verpflichtung des Gesuchstellers zu darüber\nhinausgehenden vorsorglichen Unterhaltsleistungen aufrechtzuerhalten. Dies\numso mehr, als für den Fall, dass im Hauptverfahren höhere Unterhaltsbeiträge\nzusprechen wären, wie bereits erwähnt die Möglichkeit besteht, den Beginn der\nnachehelichen Beitragspflicht gestützt auf Art. 126 ZGB auf den Zeitpunkt des\nEintritts der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen. Dies gilt\nunabhängig davon, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt\nauf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht, was das\nBundesgericht unter der Geltung des alten Scheidungsrechts ausdrücklich\nfestgehalten hat.\n\nb) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts für B. ging die Vorinstanz für\ndessen gesamte Lehrzeit von einem Bedarf in Höhe von Fr. 1'700.-- aus, wobei\nsie für Wohnkosten den Betrag von Fr. 800.-- einsetzte. Dazu führte sie aus, dass\nB. zurzeit noch bei seiner Mutter wohne beziehungsweise auch nach Vollendung\ndes 18. Lebensjahrs noch dort wohnen könnte, weshalb nur der erwähnte Betrag\nund nicht der höhere Betrag für alleinstehende Erwachsene zu berücksichtigen\nsei. Nach der Festlegung des Bedarfs prüfte die Vorinstanz des Weiteren,\ninwieweit es für B. zumutbar sei, seinen Unterhalt aus eigenem\nErwerbseinkommen zu bestreiten. Dabei ging sie von einem über die gesamte\nLehrzeit durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- aus. Davon rechnete sie\nFr. 800.-- als eigener Beitrag an die Deckung der Lebenskosten an. Angesichts\nder beschränkten Leistungsfähigkeit des Vaters erachtete die Vorinstanz\nschliesslich einen Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an seinen Sohn in Höhe\n\nSeite 13 — 16\nvon Fr. 850.-- als angemessen. Mit der Berufung wird in erster Linie die\nAnrechnung des Lehrlingslohns im dargelegten Umfang angefochten. Ob eine\nsolche Anrechnung, die immerhin 80% des durchschnittlichen Lehrlingslohns\nausmacht, im vorliegenden Fall als zumutbar erscheint, wird im\nBerufungsverfahren - unter Einbezug der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des\nVaters - vertieft zu prüfen sein. Für das vorliegende Massnahmeverfahren genügt\ndagegen wiederum die Feststellung, dass B. weiterhin zusammen mit der Mutter\nin der vormals ehelichen Liegenschaft wohnt, weshalb es sich auch rechtfertigt,\nihm vorläufig lediglich einen Wohnkostenanteil von Fr. 400.-- und nicht die von der\nVorinstanz angenommenen Wohnkosten für ein Zimmer, eine WG oder eine\nUnterkunft im Lehrlingsheim in Höhe von Fr. 800.-- anzurechnen. Damit reduziert\nsich sein Grundbedarf um Fr. 400.-- auf Fr. 1'310.--. Mit dem vom Gesuchsteller\nzugestandenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- hat B. somit nur noch rund Fr.\n460.-- aus seinem Lehrlingslohn aufzuwenden, um seine Lebenshaltungskosten\nzu decken. Dies entspricht in etwa 62% des aktuellen Nettolohns von\nschätzungsweise Fr. 740.--, was im Rahmen des in der Praxis als zumutbar\nerachteten eigenen Beitrags des Kindes liegt (vgl. hierzu Wullschleger, FamKomm\nScheidung, Bern 2005, N. 52 zu Art. 285).\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass die bis anhin geltende\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 31. Mai 2007\naufgrund der seither eingetretenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit\nWirkung ab 1. Juni 2010 dahingehend abzuändern ist, dass der Gesuchsteller für\ndie Dauer des Berufungsverfahrens zu verpflichten ist, jeweils monatlich im\nVoraus an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 1'000.-- und\nan den Unterhalt des Sohnes B. einen Betrag von Fr. 850.-- zu bezahlen. Solange\ndie Gesuchsgegnerin und der Sohn in der vormals ehelichen Wohnung verbleiben,\nkann der in der Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietwert von Fr. 1'400.--\n(Wohnkostenanteil der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.--; Wohnkostenanteil des\nSohnes Fr. 400.--) an die Unterhaltsbeiträge angerechnet werden, so dass für den\nGesuchsteller für diese Zeit keine Unterhaltspflicht gegenüber der Y. besteht und\nsich der Unterhaltsbeitrag für B. auf Fr. 450.-- reduziert. Ergänzend sei an dieser\nStelle schliesslich nochmals darauf hingewiesen, dass im Hauptverfahren die\nZusprechung einer höheren nachehelichen Unterhaltspflicht rückwirkend auf den\nZeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes möglich bleibt, sei dies, weil die\nEigenversorgungskapazität der Gesuchsgegnerin in geringerem Umfang bejaht\noder der gebührende Unterhalt (beispielsweise aufgrund eines höheren\nVorsorgebedarfs) höher angesetzt werden sollte.\n\n"}