{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 10 — 16\neheschutzrichterlichen Massnahmen auch berücksichtigt wurde. Heute sind diese\nProbleme jedoch vollständig weggefallen und die Gesuchsgegnerin ist aus\ngesundheitlicher Sicht wieder zu 100 Prozent erwerbsfähig. Der Sohn B. steht\nheute kurz vor der Mündigkeit und absolviert seit dem 1. August 2009 eine Lehre,\nwomit auch kaum mehr Betreuungspflichten bestehen, welche der Aufnahme einer\nVollzeittätigkeit entgegenstehen könnten. Damit ist den Ausführungen der\nVorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit zumindest soweit beizupflichten, als\ngrundsätzlich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit - unter Einräumung einer\nangemessenen Umstellungszeit - im vorliegenden Fall als zumutbar erscheint.\nZwar hat die Gesuchsgegnerin keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch\nhat sie eine Lehre zur Psychiatrieschwester (ohne Abschluss) absolviert, weshalb\nes ihr mit diesen Kenntnissen auch möglich sein sollte, im Pflegebereich eine\nentsprechende Anstellung zu finden oder aber ihre bisherige Tätigkeit im\nReinigungssektor auszubauen. Unter diesen Voraussetzungen sollte auch ein\nEinkommen von netto Fr. 2'500.-- erzielbar sein. Zusammenfassend lässt sich\nfesthalten, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer\nErwerbstätigkeit massgeblichen Kriterien mit grösster Wahrscheinlichkeit\nzutreffend gewürdigt und der Gesuchsgegnerin in einer ersten Phase\nvoraussichtlich zu Recht ein Einkommen von Fr. 2'500.-- pro Monat angerechnet\nhat. Im vorliegenden Massnahmeverfahren kann sich damit höchstens noch die\nFrage stellen, ob die Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens ab sofort\nbeziehungsweise wie vom Gesuchsteller beantragt gar rückwirkend auf den\nZeitpunkt der Gesuchseinreichung erfolgen darf oder der Gesuchsgegnerin noch\neine gewisse Übergangsfrist zur Aufnahme beziehungsweise Ausdehnung ihrer\nErwerbstätigkeit zuzubilligen ist.\n\nd) Letzteres ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser\nFrage zu bejahen. Von Ausnahmefällen abgesehen wirken\nAbänderungsentscheide nur für die Zukunft, das heisst vom Zeitpunkt seiner\nformellen Rechtskraft an. Frühere Massnahmen können daher in der Regel nicht\nrückwirkend aufgehoben oder modifiziert werden. Besondere Probleme ergeben\nsich zudem, wenn von einer Partei die Umstellung ihrer Lebensverhältnisse\nverlangt wird, wie dies etwa beim Umzug in eine billigere Wohnung oder bei der\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit der Fall ist. Diesfalls ist dem Betroffenen eine\nangemessene Frist zur Umstellung einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1). Welche Frist als angemessen zu\nbetrachten ist, beurteilt sich unter anderem danach, inwieweit die geforderte\nUmstellung voraussehbar war. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Fall,\n\nSeite 11 — 16\nwo die Parteien seit drei Jahren getrennt gelebt hatten und sich der Ehemann seit\nder Instanzierung des Scheidungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hatte,\ndass der Ehefrau eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine bloss\nzweimonatige Umstellungsfrist geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5). Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit\nrund fünf Jahren getrennt und der Ehemann hat bereits im ersten\nScheidungsverfahren, welches am 9. März 2005 anhängig gemacht wurde,\nverlangt, dass seine Ehefrau eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufnehme. Die\nZumutbarkeit einer solchen Tätigkeit wurde zwar im Rahmen des\nEheschutzverfahrens wegen der Krankheit der Gesuchsgegnerin verneint. Mit\nihrer Genesung und dem ablehnenden Entscheid der IV musste sich die\nGesuchsgegnerin jedoch im Klaren darüber sein, dass sie unter den gegebenen\nUmständen und bei 100%iger Arbeitsfähigkeit um eine Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit nicht herumkommen würde. Spätestens aber seit der Zustellung\ndes Urteils in der Hauptsache musste ihr klar gewesen sein, dass sie sich um eine\nentsprechende Anstellung im dort festgelegten Umfang bemühen sollte, zumal sie\ntrotz Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils nicht ohne weiteres damit rechnen\ndurfte, dass ihre Berufung in diesem Punkt geschützt würde. Unter diesen\nUmständen erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin\nebenfalls nur eine zweimonatige Umstellungsfrist (nach Mitteilung des\nMassnahmeentscheids) einzuräumen und ihr folglich ab 1. Juni 2010 ein\nhypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- anzurechnen.\n\n4. Zu prüfen bleibt, ob auch die von der Vorinstanz vorgenommene\nUnterhaltsberechnung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt und den\nKindesunterhalt einer Überprüfung im Berufungsverfahren voraussichtlich\nstandhalten wird.\n\na) Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass\ndie Vorinstanz grundsätzlich methodisch korrekt vorgegangen ist und eine\nBemessung anhand des letzten gemeinsam gelebten Lebensstandards unter\nEinbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten und einer Altersvorsorge\nvorgenommen hat. Dabei ist sie bei der Gesuchsgegnerin von einem monatlichen\nBedarf von gerundet Fr. 3'500.-- ausgegangen, welcher sich aus dem\npraxisgemässen Grundbetrag von Fr. 1'350.--, angemessenen Wohnkosten von\nFr. 1'200.--, Krankenkassenprämien ohne Zusatz Halbprivat von Fr. 300.--, den zu\nerwartenden Steuern von Fr. 200.-- sowie Fr. 500.-- für Vorsorge und Erhaltung\ndes ehelichen Lebensstandards zusammensetzte. Im Ergebnis nahm die\nVorinstanz damit einen gebührenden Unterhalt an, welcher um Fr. 500.-- über\n\n"}