{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 8 — 16\nherbeigeführt werden, dass ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, sondern\nes genügt, wenn dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das\nGericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich anders verhalten könnte\n(5P.388/2003 Erw. 2.2.1). Eine besondere Zurückhaltung bei der Annahme eines\nhypothetischen Einkommen ist dabei nicht angebracht, zumal im Falle, dass die\nEigenversorgungskapazität im Hauptverfahren anders beurteilt werden sollte,\nimmer noch die Möglichkeit besteht, den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht\n(mit höheren Unterhaltsbeiträgen als im Massnahmeverfahren) gestützt auf\nArt. 126 ZGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des\nScheidungspunktes festzusetzen (BGE 128 III 121 Erw. 3b). Dem\nunterhaltsberechtigten Ehegatten erwächst daher aus der allfälligen Annahme\neines zu hohen hypothetischen Einkommens kein nicht wiedergutzumachender\nNachteil.\n\n3.a) Steht fest, dass der Gesuchsteller mit Eintritt der Rechtskraft des\nScheidungsurteils eine Abänderung der bestehenden Eheschutzverfügung\nverlangen kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil in den hier\ninteressierenden Punkten mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung durch\ndie Berufungsinstanz standhalten wird. Dies betrifft zum einen die Frage, ob die\nVorinstanz in Bezug auf die Gesuchsgegnerin zu Recht die Aufnahme einer\nVollzeittätigkeit für zumutbar erachtet und ihr für eine erste Phase von zwei Jahren\nein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 2'500.-- angerechnet hat und zum\nanderen die Frage, ob die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung (nachehelicher\nUnterhalt und Kindesunterhalt) auch im Berufungsverfahren voraussichtlich\nBestand haben wird.\n\nb) Was die Frage des hypothetischen Einkommens betrifft, hat die Vorinstanz\nfestgehalten, dass die heute 44-jährige Gesuchsgegnerin nach eigenen Angaben\nnicht mehr unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche ihre\nErwerbsfähigkeit einschränken würden. Auch ein Antrag auf Zusprechung einer\nIV-Rente sei abgelehnt worden. Zum Zeitpunkt der Klageinstanzierung im Jahre\n2005 sei die Gesuchsgegnerin gut 40 Jahre alt gewesen. Spätestens zu diesem\nZeitpunkt habe sie gewusst, dass sie sich im Hinblick auf die Scheidung\nGedanken über ihre Zukunft machen musste. Im Alter von 40 Jahren und einem\nKind von damals immerhin schon 13 Jahren hätte ihr nach der üblichen\nGerichtspraxis zudem eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden können,\nzumal die gesundheitlichen Probleme erst gegen Ende des Jahres 2006\naktenkundig aufgetaucht seien. Aus diesen Gründen könne sich die\nGesuchsgegnerin trotz lebensprägender Ehe nicht auf den Standpunkt stellen, mit\n\nSeite 9 — 16\n44 Jahre und ohne eigentliche Ausbildung könne ihr keine Erwerbstätigkeit mehr\nzugemutet werden. Ausgehend von einem Minimallohn von Fr. 3'500.--, den heute\nauch eine ungelernte Arbeitskraft erzielen könne, könne sie heute, entsprechende\nStellenbemühungen vorausgesetzt, mit einer Teilzeitbeschäftigung der\nallgemeinen Erfahrung nach mindestens ein Einkommen von Fr. 2'500.-- pro\nMonat erzielen. Vor dem Hintergrund der Kriterien von Art. 125 ZGB sei ihr nach\nder langen Ehe ohne Berufstätigkeit aber immerhin eine Übergangsfrist zu\ngewähren, innert derer sie sich auf die völlige finanzielle Autonomie vorbereiten\nkönne. Unter Würdigung der gesamten Umstände erachtete die Vorinstanz dabei\neine Dauer von rund zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2011 als angemessen,\num eine Vollzeitbeschäftigung aufzubauen und eventuell auch eine berufliche Ausoder Weiterbildung zu absolvieren. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ihr ein\nAnspruch auf Ausrichtung von nachehelichem Unterhalt in Höhe des\nDifferenzbetrages zwischen dem schon heute von ihr erzielbaren Einkommen von\nFr. 2'500.-- und dem ab 1. Januar 2012 erzielbaren Einkommen von Fr. 3'500.--,\nsomit von Fr. 1'000.-- zugesprochen.\n\nc) Die Einwände der Gesuchsgegnerin gegen diese Beurteilung der\nVorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie sich grundsätzlich gegen\ndie Massgeblichkeit der von der Vorinstanz angewendeten Kriterien des Art. 125\nZGB im Massnahmeverfahren wehrt und eine Vorwegnahme des Entscheids in\nder Hauptsache für unzulässig erachtet, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen\nwerden. Ebenso wenig hilft der Gesuchsgegnerin der Einwand, während der 18\nJahre dauernden Ehe habe eine traditionelle Aufgabenteilung stattgefunden, bei\nder sie sich um den Haushalt und das Kind gekümmert habe, während der\nGesuchsteller stets im Berufsleben habe stehen und seine Karriere habe\nvorantreiben können. Die Ehegatten leben nunmehr bereits seit 2005 getrennt, so\ndass die während des Zusammenlebens praktizierte Rollenverteilung nicht mehr in\ngleichem Masse nachwirkt. Kommt hinzu, dass bereits im März 2005 erstmalig ein\nScheidungsverfahren anhängig gemacht wurde, woraus hervorgeht, dass bereits\nzu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf eine Wiedervereinigung mehr bestand.\nBereits in diesem ersten Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann von der\nGesuchsgegnerin die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Da der\ngemeinsame Sohn B. damals bereits 14-jährig war und dementsprechend keiner\numfassende Betreuung durch die Mutter mehr bedurfte, musste sich Y. schon ab\ndiesem Zeitpunkt mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben auseinandersetzen. In\nder Folge traten bei ihr jedoch erhebliche gesundheitliche Beschwerden auf,\nwelche zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten, was im Rahmen der\n\n"}