{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 6 — 16\nZGB, sondern in Verwirklichung des in den Art. 151 und 152 ZGB konkretisierten\nGedankens der nachehelichen Solidarität. Im vorinstanzlichen Verfahren\nangeordnete Massnahmen würden daher auch im Weiterzugsverfahren ihre\nGültigkeit behalten, den Interessen des pflichtigen Gatten sei jedoch dadurch\nRechnung zu tragen, dass er nach der Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich\nberechtigt sei, unter diesem Gesichtspunkt in einem allfälligen Berufungsverfahren\neine Neuüberprüfung seiner Unterhaltsverpflichtung durch das\nKantonsgerichtspräsidium zu erwirken. Aussicht auf Erfolg werde er mit einem\nderartigen Begehren vor allem dann haben, wenn die Vorinstanz einen\nUnterhaltsanspruch nach Art. 151 bzw. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere\nBeträge zugesprochen habe, als dies der Massnahmerichter getan hatte, und\nwenn gleichzeitig angenommen werden dürfe, dass das angefochtene Urteil in\ndiesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die\nBerufungsinstanz standhalten werde (PKG 1995 Nr. 50). Unter dem neuen\nScheidungsrecht hat das Kantonsgerichtspräsidium unter Hinweis darauf, dass\nder vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft\nim Scheidungspunkt nunmehr nicht mehr auf der ehelichen Unterhaltspflicht\ngemäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss\nArt. 125 ZGB beruhe und sich auch nach den Kriterien der genannten\nBestimmung richte, an dieser Praxis festgehalten (PZ 06 205). Diese steht denn\nauch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dasselbe hat zwar\nim bereits zitierten Entscheid 5P.121/2002 dafür gehalten, dass die Rechtskraft\ndes Scheidungspunktes alleine keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse\nbedeute und eine solche nur dann vorläge, wenn sich die wirtschaftlichen\nFaktoren auf der Einkommens- oder Ausgabenseite verändert hätten. Aus\nmehreren Entscheiden geht indessen auch hervor, dass mit zunehmender Dauer\neines Scheidungsverfahrens die Eigenversorgungskapazität des Unterhalt\nfordernden Ehegatten stärker zu gewichten ist. So sind in Fällen, in welchen eine\nWiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu erwarten\nist, bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Frage der\nWiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten schon\nim Eheschutzverfahren und – in noch stärkerem Ausmass – bei vorsorglichen\nMassnahmen im Scheidungsverfahren die für den nachehelichen Unterhalt\ngeltenden Kriterien miteinzubeziehen (BGE 128 II 65 Erw. 4a und 130 III 537 Erw.\n3.2). Erst recht auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt\nabzustellen ist sodann in Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil im\nScheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist (5P.105/2006). Letzteres ergibt sich\nschon daraus, dass der Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft des\n\nSeite 7 — 16\nScheidungsurteils eben nicht mehr nach Art. 163 ZGB, sondern direkt auf Art. 125\nZGB basiert (Marcel Leuenberger, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 14 zu\nArt. 137 ZGB). Die Rechtskraft des Scheidungspunktes beinhaltet daher insofern\nimmer auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, als die\nEigenversorgungskapazität ab diesem Zeitpunkt verstärkt und in unmittelbarer\nAnwendung der Kriterien von Art. 125 ZGB zu berücksichtigen ist und dies zur\nAnrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens führt. Der Einwand der\nGesuchsgegnerin, wonach die Rechtskraft des Scheidungspunktes von vornherein\nkeinen Abänderungsgrund darstelle, erweist sich damit als nicht stichhaltig.\n\nc) Dass die Rechtskraft des Scheidungspunktes einen Grund für die\nAbänderung bestehender vorsorglicher Massnahmen darstellen kann, bedeutet\nallerdings nicht, dass die Massnahmeverfügung sogleich dem (erstinstanzlichen)\nHaupturteil folgen müsste. Vielmehr hat der Massnahmerichter - entsprechend\ndem Sinn des vorsorglichen Rechtsschutzes – im Rahmen einer Prognose\nabzuklären, ob und in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhaltsanspruch\nhöchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines\nVergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen\nerstinstanzlichen Urteil zu fällen (5P.105/2006 Erw. 3.2 und 5P.245/2000 Erw. 2a).\nEntsprechend ist in einem Abänderungsverfahren auch gemäss der zuvor zitierten\nPraxis des Kantonsgerichtspräsidiums zu prüfen, ob das angefochtene Urteil\nhöchstwahrscheinlich Bestand haben wird. Unter diesen Umständen kann der\nAuffassung der Gesuchsgegnerin, dass der Massnahmerichter nicht zu prüfen\nhabe, ob nacheheliche Leistungen zu erbringen seien, da dies auf eine Prognose\nüber den Ausgang des Hauptverfahrens hinausliefe, nicht gefolgt werden.\nVielmehr ist im Rahmen der Hauptsachenprognose eine gewisse Vorwegnahme\ndes Entscheids in der Hauptsache unumgänglich und gehört eben gerade zu den\nAufgaben des Massnahmerichters. Daran vermag auch der summarische\nCharakter des Massnahmeverfahrens nichts zu ändern. Zwar besteht im Rahmen\nvorsorglicher Massnahmen kein Anspruch darauf, dass die tatsächlichen\nfinanziellen Verhältnisse umfassend abgeklärt werden; auch wenn damit\numfangreiche Beweisabnahmen unterbleiben müssen, ist anhand der rasch\ngreifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen aber dennoch über die\nFrage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu entscheiden\n(5P.388/203 Erw. 2.1; Leuenberger, a.a.O., N 55 zu Art. 137). Dabei ist zu\nbeachten, dass Tatsachenbehauptungen im Massnahmeverfahren lediglich\nglaubhaft gemacht werden müssen. In Bezug auf die Frage der\nEigenversorgungskapazität muss daher nicht die volle Überzeugung des Gerichts\n\n"}