{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 4 — 16\nH. Mit Gesuch vom 26. Januar 2010 liess X. beim Kantonsgericht von\nGraubünden ein Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen\nbeziehungsweise um Erlass vorsorglicher Massnahmen im\nEhescheidungsverfahren stellen mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Es sei die Ziffer 4 Abs. 1 des Dispositivs der Eheschutzverfügung des\nBezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 31. Mai 2007 in Sachen der\nParteien (Proz.Nr. 130-2007-8) wie folgt abzuändern: X. sei zu\nverpflichten, ab Datum der Gesucheinreichung für die Dauer des\nScheidungsverfahrens an den Sohn B. einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 850.00 und an Y. einen solchen von Fr.\n1'000.00 zu leisten.\n2. Es sei festzustellen, dass X. die Wohnkosten von Y. und von B. nicht\nzusätzlich zum Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer 1\nbezahlen muss.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y..“\n\nMit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 liess Y. die Nichteintretung auf das\nGesuch, eventualiter dessen Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzu Lasten des Gesuchstellers beantragen. Gleichzeitig stellte Y. auch ein Gesuch\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 16.\nMärz 2010 (ERZ 10 42) gutgeheissen wurde.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Gesuchsgegnerin hat das im Ehescheidungsverfahren der beiden\nParteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. November\n2009, mitgeteilt am 14. Dezember 2009, mittels Berufung angefochten. Im\nBerufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die Kammervorsitzende zum Erlass\nvorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB zuständig (Art. 223 ZPO in\nVerbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs.1 GOG in Verbindung mit Art.\n8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV).\n\n2. Y. beantragt, es sei auf das Gesuch von X. nicht einzutreten. Zur\nBegründung macht sie geltend, die vorsorglichen Massnahmen würden während\nder ganzen Dauer des Verfahrens, einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens,\nihre Wirkung entfalten. Sie blieben bestehen, auch wenn der Scheidungspunkt in\nRechtskraft erwachsen sei. Der Streitpunkt und hauptsächliche Grund für die\nEinleitung der Berufung bestehe in Bezug auf die Unterhaltspflichten des\nEhemanns und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Demzufolge habe das\nKantonsgericht im Berufungsverfahren über die Unterhaltspflichten des\nEhemannes zu entscheiden. Es könne in einem Gesuch um Erlass von\n\nSeite 5 — 16\nvorsorglichen Massnahmen nicht über das Bestehen von nachehelichen\nUnterhaltspflichten geurteilt werden, denn dies würde auf eine Prognose über den\nAusgang des Hauptverfahrens hinauslaufen. Aus diesen Gründen sei auf das\nGesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wegen offensichtlicher\nUnbegründetheit nicht einzutreten, zumal sich die Verhältnisse seit dem Erlass der\nvorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz nicht massgeblich verändert\nhätten.\n\na) Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit\nder Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft,\nsolange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2\nZGB abgeändert werden (BGE 129 III 61). Mit anderen Worten fallen\nEheschutzmassnahmen mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht dahin,\nsondern treten an Stelle der vorsorglichen Massnahmen und behalten als solche\nihre Wirkung während der ganzen Dauer des Verfahrens, auch wenn die Ehe\naufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen noch andauert. In\nletzterem Fall dauern bereits angeordnete Massnahmen bis zum rechtskräftigen\nEntscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren fort. Dies muss im\nursprünglichen Entscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen\nMassnahmen nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt neu angeordnet\nwerden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der\nMassnahmen vor (5P.121/202 Erw. 3.1). Letzteres ist grundsätzlich dann der Fall,\nwenn sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn\ndas Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder\nwenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat. (Urs Gloor, Basler\nKommentar zum ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 15 zu Art. 127 ZGB). Damit\nstellt sich die Frage, ob die Rechtskraft der Scheidung eine solche wesentliche\nVeränderung der Verhältnisse darstellt, welche die Abänderung der im\nerstinstanzlichen Verfahren erlassenen vorsorglichen Massnahmen rechtfertigt.\n\nb) Zu dieser Frage hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden schon in\nseiner Praxis zum alten Scheidungsrecht festgestellt, dass mit der rechtskräftigen\nScheidung der Ehe zwar die eheliche Unterhaltspflicht erlösche, gemäss Lehre\nund Rechtsprechung aber von Bundesrechts wegen in jenen Bereichen, die noch\nGegenstand eines Weiterzugsverfahrens sind, gewährleistet werden müsse, dass\nzu allen strittigen Punkten vorsorgliche Massnahmen verlangt und angeordnet\nwerden könnten. Art. 145 ZGB bilde in solchen Fällen weiterhin Grundlage, um\nden einen Gatten vorsorglich zu Rentenzahlungen an den anderen zu verpflichten;\nallerdings nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163\n\n"}