{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-10_2010-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c48bc35a5fdc61c69c1efbd770fd7b6ac1dc1f3bf6805372300b18a05bcf1b25c41ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_10", "Checksum": "be4ae8708531f9aabc5abaae8fa16c3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2010 ERZ 2010 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:19", "Checksum": "d06b3c235a2ed6f64343b2b55b81e4e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2010 ERZ 2010 10\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nE. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte der\nBezirksgerichtspräsident Landquart als Eheschutzrichter am 31. Mai 2007 wie\nfolgt:\n„1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien\nim Verlaufe des Monats Dezember 2005 getrennt haben und seither\nzum Getrenntleben berechtigt sind.\n2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn B., geboren am\n26. Juli 1992, wird der Mutter zur Pflege und Erziehung zugewiesen\nund unter ihre Obhut gestellt.\n3. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seinen Sohn B. jeweilen am\nersten Wochenende eines Monats von Samstag 12.00 bis Sonntag\n20.00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen und während\ninsgesamt zwei Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien verbringen zu\nkönnen. Die Ausübung des Besuchsrechts ist einen Monat vorher\nschriftlich mitzuteilen.\nDie vorstehende Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, dass die\nParteien in beidseitigem Einvernehmen und unter Beachtung des\nKindeswohls keine anderen Besuchs- und Ferienzeiten festlegen.\n4. X. wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau Y. und\ndes Sohnes B. einen monatlich pränumerando je auf den Ersten\nfälligen Beitrag von Fr. 2'422.-- zu bezahlen, worin die gesetzlichen\nund/oder vertraglichen Kinderzulagen bereits enthalten sind.\nDer Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht wird auf den 1. Januar 2007\nfestgesetzt.\n5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 angeordnet.\n6. Im Übrigen wird das Gesuch von Y. abgewiesen (Bezahlung von\nausstehenden Krankenkassenprämien).\n7. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart,\nbestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'455.00\n- einer Schreibgebühr von Fr. 424.00\n- Barauslagen von Fr. 149.00\nTotal Fr. 2'028.00\nwerden Y. auferlegt. Weil ihr die Bewilligung zur unentgeltlichen\nProzessführung erteilt wird mit der Gemeinde A. als Kostenträgerin,\nsind die Verfahrenskosten unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts\ngemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO bei der Gemeinde A. in Rechnung zu\nstellen.\n\nSeite 3 — 16\nDie Gesuchstellerin wird gerichtlich verpflichtet, dem Gesuchsgegner\neine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen\nbezüglich 7.6% Mehrwertsteuer.\n8. (Mitteilung).“\n\nAuf einen gegen diese Verfügung von Y. erhobenen Rekurs trat der\nKantonsgerichtsvizepräsident am 7. September 2007 nicht ein.\n\nF. Am 7. Januar 2008 instanzierte X. beim Kreispräsidenten Maienfeld eine\nzweite Ehescheidungsklage. Darin stellte er den Antrag, vorläufig noch keine\nSühneverhandlung anzusetzen, weil eine einvernehmliche Regelung angestrebt\nwerde. Am 12./14. März 2008 unterzeichneten die Parteien sodann eine Teil-\nVereinbarung über die Scheidungsfolgen, in welcher sich die Parteien neben\neinem gemeinsamen Scheidungsantrag auch über die Obhut über den Sohn B.\nund die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts einigten. Die übrigen\nPunkte, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge und deren Indexierung, die\nnachehelichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau und deren Indexierung, die\nZuteilung der allfälligen BVG-Austrittsleistung, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Anwalts- und Gerichtskosten unterbreiteten die\nParteien dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung. Mit Verfügung vom 28.\nFebruar 2008 überwies der Kreispräsident Maienfeld die Sache zur weiteren\nErledigung an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart. Nach Durchführung des\nSchriftenwechsels sowie einer mündlichen Hauptverhandlung erliess das\nBezirksgericht Landquart am 19. November 2009 ein Scheidungsurteil, welches\nGegenstand des beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen\nBerufungsverfahrens (ZK1 10 10) bildet.\n\nG. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bezirksgericht Landquart die Ehe der\nParteien geschieden (Ziff. 1), die Obhut und das elterliche Sorgerecht für den\nSohn B. der Mutter übertragen (Ziff. 2), das Besuchsrecht geregelt (Ziff. 3), X.\nverpflichtet, an den Unterhalt von B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.\n850.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 4), ihn des Weiteren verpflichtet,\nan den Unterhalt von Y. bis zum 31. Dezember 2011 einen nachehelichen\nUnterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 5), die\ngüterrechtliche Auseinandersetzung und die Aufteilung der BVG-Austrittsleistung\nvorgenommen (Ziff, 6 und 7) und die Teil-Vereinbarung über die Scheidungsfolgen\ngerichtlich genehmigt (Ziff. 8). Unter anderem gegen die Festlegung des\nKindesunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts liess Y. am 18. Januar 2010\nBerufung erklären und beantragte darin die Zusprechung eines höheren\nnachehelichen Unterhaltsbeitrags.\n\n"}