7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind aus denselben Gründen nicht erfüllt. Da der vorliegende Entscheid noch vor dem vom Kreispräsidenten B. angesetzten Räumungstermin ergeht und mitgeteilt wird, wird dieses Begehren ohnehin obsolet. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdegegner aussserdem mit insgesamt Fr. 500.— ausseramtlich zu entschädigen hat. Seite 9 — 10 Demnach erkennt der Einzelrichter: