Vorliegend hat der Vorderrichter diverse Ausführungen tatsächlicher Natur in das Entscheiddispositiv aufgenommen. Aus dem Dispositiv ist indessen klar zu entnehmen, dass die Ausweisung per 31. Januar 2009 verfügt wurde unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB. Dass das Dispositiv auch für die Beschwerdeführerin ohne weiteres verständlich und klar war, zeigen ihre Ausführungen auf S. 3 Ziff. 5 ihrer Beschwerdeschrift. Das vorliegende Entscheiddispositiv taugt ohne weiteres zur Vollstreckung der getroffenen Anordnungen. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin kann daher nicht gehört werden.