6. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, das Entscheiddispositiv habe sich auf den eigentlichen Rechtsspruch zu beschränken. Der Kreispräsident habe aber im Dispositiv verschiedene Festestellungen gemacht, die die Anforderungen an ein Dispositiv nicht erfüllen würden. Das Dispositiv eines Entscheides hat derart formuliert zu sein, dass klar daraus hervorgeht, wie der Rechtsspruch lautet, so dass er vollstreckt werden kann. Vorliegend hat der Vorderrichter diverse Ausführungen tatsächlicher Natur in das Entscheiddispositiv aufgenommen.