Danach handle rechtsmissbräuchlich, wer von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wähle, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe. Im vorliegenden Fall verstosse der Umstand, dass der X., Confiserie eine derart kurze Frist für die Räumung gesetzt worden sei, gegen diesen Grundsatz, zumal das Vertragsverhältnis ohnehin nur noch bis Ende April dauere. Eine vorzeitige Räumung sei daher rechtsmissbräuchlich, zumal die vorzeitige Ausweisung den Gesuchstellern keinen Vorteil oder Nutzen bringe.