Anders entscheiden würde auch bedeuten, dass im Ergebnis der Mieter, der die Kündigung eines gültigen Vertrages anficht, im Ergebnis schlechter gestellt wäre als ein Mieter, der ein Mietobjekt aufgrund eines ungültigen Vertrages übertragen erhielt. Dem Vermieter stünde im ersteren Fall nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens das summarische Ausweisungsverfahren zur Verfügung, währenddem im zweiten Fall der "Vermieter" sein Eigentum auf dem ordentlichen Prozessweg mittels Eigentumsklage zurückverlangen müsste. Das mietrechtliche Ausweisungsverfahren erweist sich somit im vorliegenden Fall als zulässig.