Es ist nicht einzusehen und wäre prozessökonomisch unsinnig, würde den Gesuchstellern nach Durchführung eines mietrechtlichen Verfahrens für die Vollstreckung ihrer Ansprüche das mietrechtliche Ausweisungsverfahren verwehrt, zumal ihnen dieses Verfahren aufgrund seiner summarischen Ausgestaltung eine schnelle Durchsetzung ihres Rechts erlaubt. Anders entscheiden würde auch bedeuten, dass im Ergebnis der Mieter, der die Kündigung eines gültigen Vertrages anficht, im Ergebnis schlechter gestellt wäre als ein Mieter, der ein Mietobjekt aufgrund eines ungültigen Vertrages übertragen erhielt.