Seite 7 — 10 Zuständigkeit vom Beweisergebnis in der Sache abhängig zu machen. Dies wäre bei einer Beschränkung der Art. 274 ff. OR auf Vertragsansprüche nicht zu vermeiden. Solche Differenzierungen würden zu prozessualen Leerläufen führen und widersprächen dem Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität. Diese Erwägungen des Bundesgerichtes treffen für vorliegenden Fall zu.