In diesem Zusammenhang kann auf BGE 120 II 112, 117 verwiesen werden, wo das Bundesgericht festhielt, dass es sachgerecht erscheine, die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen und ihr Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen, einheitlich zu unterstellen. Dies folge vorab daraus, dass das Gesetz die Verfahrensordnung nicht aus dem Vertragsverhältnis, sondern aus dem mietrechtlichen Tatbestand als solchem begründe, welcher entsprechend weit zu fassen sei.