In Anbetracht dieser Umstände erweist es sich als sachgerecht, das Rechtsverhältnis auch in Bezug auf die Rückabwicklung des nichtigen Vertragsverhältnisses (unter Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses) wie eine Mietrechtsstreitigkeit zu behandeln. In diesem Zusammenhang kann auf BGE 120 II 112, 117 verwiesen werden, wo das Bundesgericht festhielt, dass es sachgerecht erscheine, die bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen und ihr Streitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang stehen, einheitlich zu unterstellen.