Vorliegend wurde der "Mietvertrag" vom 31. März 2004 für ungültig erklärt. Es stellt sich daher die Frage, ob den Beschwerdegegnern ein mietrechtlicher Ausweisungsanspruch zusteht, oder ob sie sich lediglich auf ihr Eigentumsrecht stützen können und nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen müssen.