Die einmal festgestellte Ungültigkeit eines Vertrags bleibt davon unberührt. Daher geht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach vor der Ausweisung das faktische Vertragsverhältnis gekündigt werden müsse, fehl. Zusammenfassend ergibt sich, dass der "Mietvertrag" vom 31. März 2004 mit Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 2008 letztinstanzlich rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses begründet keinen eigenständigen Vertrag, der einer neuerlichen Kündigung bedürfte. Sie hat lediglich zur Folge, dass eine Rechtsbeziehung, die kein