So soll die rechtliche Konstruktion beispielsweise eine Lösung für die Schwierigkeiten bieten, die sich bei der Rückabwicklung eines ungültigen Dauervertrages ergeben, der über längere Zeit hin erfüllt wurde. Ein faktisches Vertragsverhältnis ist dementsprechend nur "in bestimmter Hinsicht" wie ein Vertragsverhältnis zu behandeln, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, ob und inwieweit die Übernahme von Vertragsrecht nach den Grundsätzen der Analogie geboten und begründet ist (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1545, 1191 ff.; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 102. FN 68). Die einmal festgestellte Ungültigkeit eines Vertrags bleibt davon unberührt.