Faktische Vertragsverhältnisse heissen sie lediglich deshalb, weil Gesetz (vgl. Art. 320 Abs. 3 OR für den Arbeitsvertrag) oder sachgerechte Wertung es verlangen, sie in gewisser Hinsicht vertragsgleich oder vertragsähnlich zu behandeln. So soll die rechtliche Konstruktion beispielsweise eine Lösung für die Schwierigkeiten bieten, die sich bei der Rückabwicklung eines ungültigen Dauervertrages ergeben, der über längere Zeit hin erfüllt wurde.