Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation die Tragweite eines faktischen Vertragsverhältnisses. Bei der Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses steht nicht zur Diskussion, ob ein Vertrag durch ein anderes Faktum als durch einen gültigen Vertragsabschluss begründet wird. Solange der Vermieter, wie im vorliegenden Fall, einen Vertrag ablehnt und die Exmission betreibt, verbietet das Konsensualprinzip die Annahme eines Vertrages. Vielmehr geht es beim faktischen Vertragsverhältnis darum, bestimmte Rechtsbeziehungen, die keine Vertragsverhältnisse sind, rechtlich wie solche zu behandeln. Faktische Vertragsverhältnisse heissen sie lediglich deshalb, weil Gesetz (vgl. Art.