Die Beschwerdeführer machen geltend, der für ungültig erklärte Vertrag zwischen der Confiserie C. und der X., Confiserie sei als faktisches Vertragsverhältnis zu qualifizieren, weil der Vertrag während Jahren wie ein gültiger Vertrag erfüllt worden sei. Dies bedeute, dass das Vertragsverhältnis, obwohl ungültig, nicht einfach mit der Feststellung der Ungültigkeit ende. Vielmehr sei eine Kündigung erforderlich. Eine solche sei aber noch nicht ausgesprochen worden. Die seinerzeit auf den 31. März 2005 ausgesprochene Kündigung sei wegen Zeitablaufs obsolet geworden. Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation die Tragweite eines faktischen Vertragsverhältnisses.