Es rechtfertigt sich daher in derartigen Fällen die Beziehung zwischen den Parteien, zumindest in bestimmter Hinsicht, wie ein Vertragsverhältnis zu behandeln. So bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines faktischen Vertragsverhältnisses, wenn zwischen den Parteien kein Vertrag besteht und dem Mieter die Mieträumlichkeiten zum Gebrauch überlassen wurden (vgl. BGE 119 II 441 und 63 II 370). Auch in Lehre und Rechtsprechung ist die rechtliche Konstruktion von faktischen Vertragsverhältnissen allgemein anerkannt