Die Erfüllung dieser Pflicht führt zur Rückabwicklung des Vertrags. Eine Rückabwicklung erweist sich allerdings dort als unpraktisch und vom Ergebnis her unbefriedigend, wo es sich um unwirksame Dauerschuldverhältnisse handelt, die über eine längere Zeit hin erfüllt wurden. Es rechtfertigt sich daher in derartigen Fällen die Beziehung zwischen den Parteien, zumindest in bestimmter Hinsicht, wie ein Vertragsverhältnis zu behandeln.