Grundsätzlich vermag ein ungültiger Vertrag keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen zu erzeugen. Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Mietvertrages wirkt ex tunc, also von allem Anfang an (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 102). Sie ist absolut und unheilbar. Wird ein unwirksamer Vertrag von einer Partei oder von allen Beteiligten erfüllt, so ist der jeweilige Leistungsempfänger bei gegebenen Voraussetzungen (z.B. Art. 63 Abs. 1 OR) zur Rückleistung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht führt zur Rückabwicklung des Vertrags.