4.a) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung zurückgeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann der Vermieter auf Ausweisung klagen. Das Ausweisungsverfahren ist einerseits im Mietrecht (Art. 267 OR) und andererseits im Sachenrecht (Art. 641 ZGB) begründet (Fabienne Hohl, Die Ausweisung von Wohnungs- und Geschäftsmietern, in: mp 1997, S. 2 f.; Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4. A., Zürich 1999, S. 606).