Seite 4 — 10 Gebrauch gemacht. Im übrigen erweist sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Rechtsschriften und des gesamten Aktenmaterials umfassend und klar dargelegt, so dass auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und eines Augenscheines in Anwendung von Art. 152 Abs. 3 ZPO verzichtet werden kann.