Massgebend ist allein, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis entstanden ist und allenfalls ob dieses durch gültige Kündigung beendet wurde. Inwieweit für die Beantwortung dieser Frage eine mündliche Hauptverhandlung oder ein Augenschein hilfreich sein kann, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erübrigt sich auch deshalb, weil die Parteien im Verfahren vor dem Kreispräsidenten B. und im hierwärtigen Verfahren Gelegenheit hatten, im Rahmen des Schriftenwechsels umfassend zur Sache Stellung zu beziehen.