Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Befehlsverfahren nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO einzig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Ausweisung bei Miete und Pacht gegeben sind. Die Frage, ob die Beschwerdegegner in der Lage sind, den Betrieb selbst weiterzuführen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Massgebend ist allein, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis entstanden ist und allenfalls ob dieses durch gültige Kündigung beendet wurde.